Datenschutzerklärung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Mooijer Volendam B.V. / Lou Snoek Volendam B.V. 1.Geltungsbereich, Vertragsabschluss 1.1 Diese Verkaufsbedingungen Mooijer Volendam B.V. / Lou Snoek Volendam B.V. (im folgenden: Lieferant) gelten für Veräußerungsgeschäfte des Lieferanten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Veräußerungsgeschäfte auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widerspricht der Lieferant; sie werden ihm gegenüber nur wirksam, wenn er diesen schriftlich zustimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. 1.2 Der Käufer darf Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten abtreten. 1.3 Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt, sofern nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart, mit der Auslieferung der Ware an den Käufer zustande. 1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Käufer bei Vertragsabschluss zu dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft getroffen sind, sind in diesen Verkaufsbedingungen und (sofern vorhanden) in anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Lieferant schriftlich niedergelegt. Solche (sofern vorhanden) anderen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu dem jeweiligen Verkaufsgeschäft gehen diesen Verkaufsbedingungen vor. Sofern in diesen nicht explizit anders vorgesehen, ergänzen diese Verkaufsbedingungen solche schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen, soweit sie nicht in Widerspruch zu ihnen stehen. Bei einem Widerspruch gehen die sonstigen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen vor. 2. Lieferung, Lieferzeit, Leistungshindernisse, Pauschale bei Nichtabnahme 2.1 Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich, wenn Termine nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Verbindliche Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer ihm obliegende Leistungs- und Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt. 2.2 Der Lieferant ist zu angemessenen, zumutbaren Teillieferungen berechtigt. 2.3 Die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass er selbst von seinem Vorlieferanten rechtzeitig und richtig beliefert wird, sofern nicht der Lieferant die nicht rechtzeitige bzw. nicht richtige Belieferung durch den Vorlieferanten schuldhaft verursacht hat. 2.4 Wenn der Lieferant aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu beeinflussender und zu vertretender Ereignisse (z.B behördliche Verfügungen, Wegfall von Ein- oder Ausfuhrmöglichkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Überschwemmungen, Feuer, Diebstahl) zeitweilig oder andauernd nicht vertragsrechtlich liefern kann, ist der Lieferant für die Dauer und im Umfang der Einwirkung solcher Ereignisse von seiner Lieferverpflichtung entbunden und auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Schadenersatz oder sonstige Ansprüche erwachsen. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei dem Vorlieferanten eintreten. Der Lieferant teilt dem Käufer Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit. Der Käufer kann den Lieferanten auffordern, sich binnen angemessener Zeit darüber zu erklären, ob er aufgrund des Hindernisses vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht unverzüglich, kann der Käufer seinerseits vom Vertrag zurücktreten. 2.5 Bestellungen verpflichten den Käufer zur Abnahme und Bezahlung der Ware. Verweigert ein Käufer zu Unrecht die Abnahme und Bezahlung der Ware, so hat er den dadurch entstehenden Schaden pauschal mit 100 % des vereinbarten Nettopreises der betroffenen Waren zu ersetzen, bei Waren, die der Lieferant nicht üblicherweise in seinem Sortiment führt, pauschal mit 100% des vereinbarten Nettopreises der betroffenen Waren. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass er die Nichtabnahme nicht zu vertreten hat. Der Käufer ist in jedem Fall berechtigt, nachzuweisen, dass der Lieferant kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche und sonstiger Ansprüche des Lieferanten wird durch diese Klausel nicht ausgeschlossen. Die Pauschalen werden angerechnet. 3. Versand und Gefahrenübergang 3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die bestellte Ware an die vom Käufer angegebene Lieferadresse (Bordsteinkante bzw. sofern vorhanden: Rampe) geliefert, ohne dass hierdurch eine Bringschuld begründet wird. Versandweg und Versandmittel sind der Wahl des Lieferanten überlassen, 3.2 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder durch sein Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf seine Gefahr und Kosten, unbeschadet etwaiger gesetzlichen Ansprüche des Lieferanten. 3.3Die Gefahr des zufälligen Untergangs /Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/ den Frachtführer/ die eigene Transportperson auf den Käufer über. 4.Preise und Zahlung 4.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und ggfls.. zuzüglich Pfand. Transport- und Verpackungskosten sind innerhalb Deutschlands–ab einem Mindestbestellwert von netto € 650(inkl. Pfand) in dem vereinbarten Preis enthalten. 4.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme. 4.3 Bei Rechnungszahlung verpflichtet sich der Käufers ,denn Rechnung in 25 Tagen zu überweisen um auszugleichen.4.4 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 4.5 Wenn dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus weiteren Verträgen darf der Lieferant vom Eingang entsprechender Vorkasse abhängig machen. Daneben steht dem Lieferanten das Leistungsverweigerungsrecht aus § 321 BGB zu. 4.6 Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Gegenanspruches aus einem anderen Vertragsverhältnis ist der Käufer insgesamt nicht berechtigt. 5. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten Zur Konkretisierung der Rügeobliegenheiten des Käufers aus § 377 HGB gilt: 5.1 Mängel, die im Rahmen einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung entdeckt werden (können) (erkennbare Mängel), hat der Käufer innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung i.S.d. § 377 HGB zu rügen. Im ordentlichen Geschäftsgang tunlich ist hierbei insbesondere die Erstreckung der Untersuchung auf Warenidentität, Stückzahl, Gewichte und Verpackung, sowie eine stichprobenweise (in repräsentativen, sinnvoll auf die Gesamtmenge verteilten Stichproben) Qualitätskontrolle, für die in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware zu prüfen ist. Erkennbare Mängel an Fisch- und andere Produkten sind direkt bei der Anlieferung der Ware zu rügen 5.3 Verdeckte Mängel, also solche Mängel, die bei einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung nicht in Erscheinung treten (würden), sind spätestens bis zum Ablauf des auf die Entdeckung folgenden Tages zu rügen, längstens aber bis zum Ablauf eines etwaigen Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. der Gewährleistungsfrist, wobei der frühere Termin entscheidend ist. 5.4 Nach einer Vermischung, Be- oder Verarbeitung oder Weiterversand/-verkauf der Ware durch den Käufer ist der Käufer nur noch zur Geltendmachung von Rechten wegen eines verdeckten Mangels (Ziffer 5.3) berechtigt. 5.5 Die Rüge muss dem Lieferanten jeweils schriftlich oder fernschriftlich innerhalb der jeweiligen Frist zugehen. Eine telefonische Mängelrüge reicht nicht aus. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig erkennbar sein. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware zur Besichtigung ordnungsgemäß nach den jeweils anwendbaren Aufbewahrungsvorschriften bereit zu halten. 5.6 Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen. 6. Gewährleistung 6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt von den nachfolgenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB. 6.2 Grundlage der Mängelhaftung des Lieferanten ist in erster Linie die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der Lieferant jedoch keine Haftung. 6.3 Mängelansprüche des Käufers, oder sonstige Ansprüche, die auf einem Mangel beruhen, setzen voraus, dass der Käufer seinen Rügeobliegenheiten nach Ziffer 5 nachgekommen ist. 6.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so kann der Lieferant zunächst wählen, ob er die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leistet. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 6.5 Der Käufer hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware auf Wunsch des Lieferanten zu Prüfungszwecken zu übergeben. 6.6 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer von dem betreffenden Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Betrifft die Mangelhaftigkeit nur einen Teil der Ware, so kann der Käufer nur dann von dem gesamten Kaufvertrag zurücktreten, wenn er berechtigterweise geltend machen kann, an der Lieferung der übrigen (mangelfreien) Ware des betreffenden Kaufvertrages kein Interesse zu haben. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 6.7 Die Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr nach Ablieferung. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer die für den Kaufgegenstand zu beachtenden Aufbewahrungsbedingungen nicht einhält, z.B. bei Tiefkühlware die Kühlkette unterbricht. 6.8 Ist die mangelhafte Ware hiernach (zB wegen zugesagter Nachlieferung oder berechtigtem Rücktritt) an den Lieferanten zurückzugeben, so muss die Ware in der ungeöffneten Originalverpackung zurückgegeben werden (Ausnahme: Stichproben und kundenseitig reklamierte Ware) und zwar innerhalb von 7 Tagen ab Aufforderung. 7.Haftung des Lieferanten bei Pflichtverletzungen jeder Art (einschließlich unerlaubter Handlungen) 7.1 Der Lieferant haftet bei Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Vorschriften. 7.2 Der Lieferant haftet bei grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. 7.3 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; (wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf). 7.4 Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse der vorstehenden Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verhalten sowie bei der Übernahme einer Garantie sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Käufer bestehenden Ansprüche, auch aus vorherigen Lieferungen, vor (Vorbehaltsware). 8.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen den Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den dies annehmenden Lieferanten ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten ordnungsgemäß nachkommt.. 8.3 Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Lieferant berechtigt, dem Käufers eine angemessene Nachfrist zur Leistung/Abhilfe zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe der Ware verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. 8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere die für die Vorbehaltsware geltenden Aufbewahrungsbedingungen zu beachten. 8.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Käufer auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen; zudem hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 8.6 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

 

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